Schachfreunde Hailer-Meerholz e.V.

Satzung und Ordnungen

Satzung der Schachfreunde Hailer-Meerholz e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der 1959 gegründete Verein führt den Namen

Schachfreunde Hailer-Meerholz e.V.

Er hat seinen Sitz in Gelnhausen und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und die Pflege des Schachspiels und die schachsportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Abhaltung von Vereinsabenden;
  • Durchführung von übungsstunden für Erwachsene, Jugendliche und Kinder;
  • Veranstaltungen von Schachturnieren aller Art;
  • Teilnahme mit Einzelspielern und Mannschaften an Meisterschaften und Punktspielen der Schachverbände auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene.
Der Verein ist Mitglied
  • des Landessportbundes Hessen,
  • des Hessischen Schachverbands und
  • des Deutschen Schachbundes.

§ 4 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung beschließen.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters notwendig.

über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft darf nicht abhängig gemacht werden von Beruf, Religion, Rasse oder Nationalität. Gegen die Nichtaufnahme steht dem Antragssteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Verdiente Vereinsmitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vereinsjugend

Alle nicht volljährigen Mitglieder und alle regelmäßig und unmittelbar in der Jugendarbeit des Vereins tätigen Mitglieder bilden die Vereinsjugend.

Die Belange der Vereinsjugend regelt die Jugendordnung. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung und der Satzung selbst.

Die Jugendordnung kann von der Vereinsjugend geändert werden. Eine änderung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Die Vereinsjugend wählt gemäß der Bestimmung der Jugendordnung eine/n Jugendsprecher/in. Der/die Jugendsprecher/in ist Mitglied des Vorstands.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Als schriftlich gilt auch die übersendung der Austrittserklärung per E-Mail.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere

  • vereinsschädigendes Verhalten,
  • die erhebliche Verletzung satzungsmäßiger Pflichten und
  • dBeitragsrückstände von mehr als zwei Jahren.

über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Dem Mitglied bleibt die überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 8 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. über die Beitragsordnung bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Wahl des Vorstands,
  • die Wahl der Kassenprüfer/innen,
  • die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
  • die Beschlussfassung über die änderung der Satzung,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und
  • die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im zweiten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Als schriftlich gilt auch die übersendung per E-Mail an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Als schriftlich gilt auch die übersendung des Antrags per E-Mail. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzendem/Vorsitzenden oder einem/einer Vertreter/in geleitet.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

über die Versammlung ist von dem/der Schriftführer/in oder seinem/ihrem Vertreter/in ein Protokoll anzufertigen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in bzw. dessen/deren Vertreter/in zu unterzeichnen.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • 1. Vorsitzende/r,
  • 2. Vorsitzende/r,
  • Kassierer/in,
  • Schriftführer/in,
  • Turnierleiter/in,
  • Jugendsprecher/in,
  • bis zu zwei Beisitzer/innen.

Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinsam. Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 500,- € können von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands alleine getätigt werden.

Der Vorstand wird mit Ausnahme des/der Jugendsprechers/Jugendsprecherin von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit Ausnahme des/der Jugendsprechers/Jugendsprecherin können nur Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben Vorstandsmitglieder werden.

Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf der Wahlperiode aus, so übernimmt der verbleibende geschäftsführende Vorstand die Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Eine Nachwahl erfolgt dort für den Rest der laufenden Wahlperiode.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Als schriftlich gilt auch die Kommunikation per E-Mail.

§ 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.

Diese müssen volljährig sein und dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer/innen haben insbesondere folgende Aufgaben:

  • überprüfung der Geldgeschäfte und Belege,
  • Prüfung der Kosten,
  • Prüfung, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet wurden,
  • Prüfung, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind,
  • Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins,
  • Prüfung des Vereinsvermögens.

Der Bericht der Kassenprüfer/innen ist Grundlage für die Entlastung des Vorstands. Die Kassenprüfer/innen haben die Pflicht der Mitgliederversammlung jegliche festgestellte Mängel und Unregelmäßigkeiten mitzuteilen.

Der Vorstand wird mit Ausnahme des/der Jugendsprechers/Jugendsprecherin von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Um Ihre Aufgaben zu erfüllen, sind die Kassenprüfer/innen berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen. Ihnen ist vom(von der Kassierer/in auf Verlangen umfassend Auskunft zu erteilen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Main-Vogelsberg-Schachverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 01.04.1985, die hiermit aufgehoben wird. Sie tritt am 01.01.2017 in Kraft.


Gelnhausen, den 02.09.2016

Jugendordnung der Schachfreunde Hailer-Meerholz e.V.

§ 1 Mitglieder

Mitglieder der Vereinsjugend sind alle nicht volljährigen Mitglieder des Vereins und alle regelmäßig und unmittelbar in der Jugendarbeit des Vereins tätigen Mitglieder.

§ 2 Organe

Organe der Vereinsjugend sind

  • die Jugendversammlung und
  • der Jugendausschuss.

§ 3 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  • die Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses und
  • die Wahl des Jugendausschusses.

Zeitnah vor jeder Mitgliederversammlung findet eine ordentliche Jugendversammlung statt.

Der Jugendausschuss beruft eine außerordentliche Jugendversammlung ein, wenn es das Interesse der Vereinsjugend erfordert. Der Jugendausschuss ist zur Einberufung einer außerordentlichen Jugendversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vereinsjugend dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Jugendversammlung wird vom Jugendausschuss unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Als schriftlich gilt auch die übersendung per E-Mail an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied der Vereinsjugend dies bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Als schriftlich gilt auch die übersendung des Antrags per E-Mail. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Jugendleiter/in oder einem/einer Vertreter/in geleitet.

Jedes nicht volljährige Mitglied der Vereinsjugend hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Am Versammlungsbeginn wird ein/e Schriftführer/in gewählt. Der/die Schriftführer/in fertigt ein Protokoll der Versammlung an. Das Protokoll ist von dem/der Jugendleiter/in und dem/der Schriftführerin zu unterzeichnen.

§ 4 Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus

  • Jugendsprecher/in,
  • Jugendleiter/in,
  • bis zu einem Beisitzer/in.

Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Vereinsjugend.

Der/die Jugendleiter/in und der/die Jugendsprecher/in vertreten den Verein gegenüber der Sportjugend auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene.

Der/die Jugendsprecher/in vertritt die Interessen der Vereinsjugend im Vorstand des Vereins.

Der Jugendausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Jugendversammlung gewählt. Der/die Jugendleiter/in soll bei seiner Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der/die Jugendsprecher/in darf bei seiner/ihrer Wahl noch nicht volljährig sein.

Wiederwahl ist zulässig. Der Jugendausschuss bleibt solange im Amt, bis ein neuer Jugendausschuss gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Jugendausschuss.

Scheidet ein Mitglied des Jugendausschusses vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann sich der Jugendausschuss selbstständig ergänzen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft.


Gelnhausen, den 02.09.2016

Beitragsordnung der Schachfreunde Hailer-Meerholz e.V.

§ 1 Beitragshöhe

Für volljährige Mitglieder beläuft sich der Beitrag auf 48,- € pro Jahr. Für nicht volljährige Mitglieder beträgt er 18,- €. Für das Jahr des Erreichens der Volljährigkeit gilt der Beitrag für Minderjährige.

Erfolgt der Eintritt in den Verein im laufenden Jahr so ist für jeden vollen Monat der Mitgliedschaft 1/12 des Jahresbeitrags zu entrichten.

Scheidet ein Mitglied durch Ausschluss aus dem Verein im laufenden Jahr aus, ist der Beitrag für das volle Jahr zu entrichten.

In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag eines Mitglieds durch Beschluss ermäßigen oder ganz erlassen.

§ 2 Fälligkeit

Der Beitrag ist bis zum 30.06. des laufenden Jahres zu entrichten. Bei Eintritt im laufenden Jahr ist der Beitrag spätestens 6 Monate nach Eintritt zu entrichten.

§ 3 Zahlungsarten

Der Beitrag ist auf das Konto des Vereins zu überwiesen. In Ausnahmefällen ist auch eine Barzahlung an den/die Kassiererin zulässig.

§ 4 Bankverbindung

Das Konto der Schachfreunde Hailer-Meerholz e.V. bei der Kreissparkasse Gelnhausen:

Um Missbrauch vorzubeugen, wird die Bankverbindung online nicht angezeigt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft.


Gelnhausen, den 02.09.2016